12.10.2016
Warum eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft?
(bp) Der DJV ist in der Vergangenheit, vor allem nach dem Urteil des BGH zur Verlegerbeteiligung, dafür kritisiert worden, dass er an der gemeinsamen Wahrnehmung von Rechten der Urheber und der Verleger festhält. Behauptet wird z.B., der DJV unterstütze, dass „Verleger weiterhin hälftig an den Einnahmen der VG Wort“ beteiligt werden.
Diese Behauptung ist falsch. Der DJV hat sich noch nie dafür eingesetzt, dass Verleger 50 % der Erlöse der VG Wort oder einer anderen Verwertungsgesellschaft erhalten. Im Gegenteil haben seine Vertreter(innen) in allen Verteilungsfragen stets dafür plädiert, an die Urheberinnen und Urheber deutlich mehr als die Hälfte der Erlöse auszuschütten. Das ist u.a. der Grund dafür, dass Journalistinnen und Journalisten bei verlegten Werken 100 % der Pressespiegelvergütung, 70 % der Reprographievergütung und 60 % der Vergütung aus der elektronischen Reprographie erhalten.
Der DJV hat sich aber immer dafür eingesetzt, dass Urheber und Verleger in den Verwertungsgesellschaften gemeinsam ihre Rechte wahrnehmen. Auch nach dem BGH‐Urteil ist die gemeinsame Rechtewahrnehmung sinnvoll:
Urheber haben originäre gesetzliche Vergütungsansprüche. Verleger können diese Rechte nur durch Abtretung erwerben. Das Urteil des BGH akzeptiert, dass Urheber ihre Ansprüche nachträglich, also nach der Schaffung des Werkes oder nach der Veröffentlichung an Verleger abtreten, es reicht auch, dass Zahlungsansprüche abgetreten werden. Urheber sind daher nicht davor gefeit, dass Verlage Druck ausüben, um an diese Rechte zu gelangen. Ebenso wenig, wie Urheber davor geschützt sind, dass Verlage ihnen alle Rechte für eine Vergütung abnehmen. In den Verwertungsgesellschaften sorgen gesetzliche Regelungen und die Aufsicht dafür, dass sie nicht übervorteilt werden.